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Hochschulzulassungsrecht / Studienplatzklage

Die Rechtsanwaltskanzlei Schmidt-Jochum berät und vertritt sie umfassend im Bereich des Hochschulrechts und inbesondere in Studienplatzklagen.

Was ist eigentlich eine Studienplatzklage ?

Um einen Studienplatz zu erhalten müssen Sie sich, je nach Fach, entweder direkt an der Universität bewerben oder über die ZVS. Für die Bewerbung bei der ZVS müssen Sie einen Zulassungsantrag ausfüllen. Diesen gibt es in dem sogenannten „ZVS-Info“. Dieses liegt meist in Schulen aus, kann aber auch bei der ZVS, 44128 Dortmund angefordert werden. Die Internetadresse ist www.ZVS.de.

Die Auswahl erfolgt nach der Abiturdurchschnittsnote und nach Wartezeit. Das genaue Verteilungsverfahren wird ebenfalls in dem ZVS-Info erläutert.

Laut ZVS erhält theoretisch irgendwann jeder seinen gewünschten Studienplatz, wenn er lange genug wartet. Im Wintersemester 2002/2003 lag das Verhältnis Studienplätzen zu Bewerbern im Studiengang Medizin bei 1:2,8, Betriebswirtschaft 1:2,4, Psychologie 1:3,9 und Tiermedizin 1:4,1. Eine Wartzeit von mehreren Semester ist keine Seltenheit. Im Wintersemester 2003/2004 kam es vor, dass Studienplatzbewerber, die acht Wartesemester hatten, immer noch keinen Studienplatz erhielten.

In diesen Fällen, aber auch schon viel früher, kann es sinnvoll sein, eine Studienplatzklage zu erheben. Dabei werden eine oder mehrere Hochschulen verklagt mit dem Argument, dass sie ihre Kapazitäten, also die Anzahl der Studierenden, die sie aufnehmen können, nicht richtig berechnet haben und dass sie noch weitere Studenten aufnehmen können. Durch eine solche Klage sind schon viele Studenten zu ihrem Wunschstudienplatz gekommen. Die Kosten für ein solches Verfahren sind unter Berücksichtigung der Wartezeit, die man sparen kann, nicht sehr hoch.

Voraussichtlich wird wieder die Zahl der Zulassungsanträge an die ZVS steigen und damit auch die Anzahl der Wartesemester, was zu einer Verschärfung der Studienplatzsituation führt. Die Studienplatzklage ist eine Möglichkeit, über die man nachdenken sollte.

Wie funktioniert eine Studienplatzklage?

Bei einer Studienplatzklage werden die Universitäten direkt verklagt mit dem Argument, dass sie ihre Kapazitäten nicht vollständig ausschöpfen. Man kann eine einzelne Universität verklagen oder auch mehrere. Je mehr man verklagt, um so größer sind die Chancen, den gewünschten Studienplatz zu erhalten. Wie viele man verklagen sollte, kommt auf das Studienfach an. Im Fachbereich Tiermedizin gibt es bundesweit nur 5 Universitäten, im Bereich Humanmedizin wesentlich mehr.

Bei den Verfahren handelt es sich zunächst um Eilverfahren, mit denen vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird. Es ist relativ selten, dass man direkt einen Studienplatz zugewiesen bekommt. Meistens werden die Universitäten von den Gerichten verpflichtet – wenn diese ihre Kapazitäten nicht ausgeschöpft haben- weitere Studenten zuzulassen. Diese werden dann im Losverfahren aus allen Klägern ausgewählt. Im Ergebnis erhält man durch die Studienplatzklage eine zusätzliche Chance, in dem gewünschten Studienplatz zugelassen zu werden. Je mehr Universitäten man verklagt, um so höher ist die Chance auf einen Studienplatz.

Hat man seinen Studienplatz erfolgreich eingeklagt, hängt das weitere Verfahren von dem Verhalten der Universität ab. Fälle, in denen ein vorläufiger Studienplatz wieder aberkannt wird, sind relativ selten.

Wie lange dauert eine Studienplatzklage?

Es handelt sich generell um Eilverfahren. Das bedeutet, dass das Verfahren schnell abgeschlossen sein sollte. Ob das so ist, kommt auf das Gericht an. Manche Gerichte entscheiden so schnell, dass man in dem gleichen Semester anfangen kann, zu studieren. Bei anderen dauert es etwas länger, so dass unter Umständen das Semester verloren ist, und das Studium erst ein Semester später begonnen werden kann. (Bei Studiengängen, die nur einmal jährlich beginnen erst zum nächsten 1. Semester).

Wann soll ich das Verfahren in die Wege leiten ?

Bei einigen Hochschulen müssen Fristen eingehalten werden. Diese sind am 15.01. für das Sommersemester bzw. am 15.07. für das Wintersemester. Ansonsten spätestens dann, wenn Ihnen der Ablehnungsbescheid der ZVS zugegangen ist. Am besten informieren Sie sich so früh wie möglich, wenn Sie anhand ihrer Note und Wartesemester befürchten, nicht zugelassen zu werden. Eine Erstberatung kostet Sie nur 150,-€, die Ihnen auf eine Studienplatzklage angerechnet werden.

Was kostet eine Studienplatzklage?

Erstberatung pauschal 150,-€ (wird auf Studienplatzklage angerechnet)

Die Kosten für eine Studienplatzklage beginnen bei 480,- € (1 Universität) zuzügl. Gerichtskosten und Kosten der Gegenseite. Dabei kommt es auf den Einzelfall an.

Wir erstellen Ihnen gerne einen Kostenvoranschlag für ihren speziellen Fall.

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